Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN,
FPS.ENERGY GMBH,
STAND 03/2026

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der FPS.Energy GmbH („FPS.Energy“) mit ihren Kunden („Kunde“).

1.2. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen oder Bauleistungen sowie für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen und Kraftstoffe („Ware“), unabhängig davon, ob FPS.Energy die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

1.3. Diese AGB gelten für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit FPS.Energy ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und FPS.Energy diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.4. Diese AGB gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass FPS.Energy wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen muss.

1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

1.6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, haben diese lediglich klarstellende Bedeutung. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften – auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist – in den Grenzen, in denen sie nicht durch diese AGB abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2.1. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot von FPS.Energy schriftlich angenommen hat (sofern das Angebot nicht als freibleibend gekennzeichnet wurde), oder FPS.Energy die Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung oder den Beginn der Leistungserbringung (insbesondere durch Lieferung der Ware) annimmt.

2.2. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen behält sich FPS.Energy die hieran bestehenden Eigentums- und

Urheberrechte vor. Die Zugänglichmachung überlassener Unterlagen durch den Kunden an Dritte bedürfen der vorherigen schriftliche Zustimmung durch FPS.Energy.

3.1. Preise und sonstige vereinbarte Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten für von FPS.Energy zu liefernde Waren die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager.

3.2. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, werden dem Kunden die Kosten und Aufwendungen für die nachfolgenden Leistungen (nicht abschließend) zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung in Rechnung gestellt:

3.2.1. Verpackung und Transport (inklusive Maut) ab Lager bzw. Bezugspunkt

3.2.2. Kosten einer vom Kunden gewünschten Transportversicherung

3.2.3. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben

3.2.4. Kosten und Aufwendungen für Genehmigung, Installation/Deinstallation, Montage/Demontage sowie Inbetriebnahme/Außerbetriebnahme von Behältern, Trailern, Paletten, Flaschenbündeln und Versorgungseinrichtungen (inkl. Hard- und Software) auf dem Gelände des Kunden inklusive aller damit in Verbindung stehenden Leistungen.

3.3. FPS.Energy bezieht die Ware teils von Vorlieferanten („Ware von Drittproduzenten“). Sofern im Einzelfall keine Festpreisabrede getroffen wird, behält sich FPS.Energy im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen das Recht vor, Preisentwicklungen hinsichtlich der Ware von Drittproduzenten, welche FPS.Energy in Rechnung gestellt werden, an den Kunden weiterzuberechnen.

3.4. Sofern im Einzelfall keine Festpreisabrede getroffen wird, behält sich FPS.Energy für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen das Recht vor, gestiegene Energie-, Kraftstoff-, Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier (4) Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, an den Kunden weiterzuberechnen. Dies gilt auch für Kostensteigerungen bezüglich Emissionshandelssystemen, Umweltauflagen, gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen und Produktengpässen.

4.1. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen postalisch oder elektronisch erhält. Rechnungen werden dem Kunden als PDF-Datei per E-Mail oder als physisches Dokument an eine durch den Kunden zu benennende Post-Adresse oder E-Mail-Adresse zugesendet.

4.2. Der Kunde muss Rechnungen eigenständig auf ihre Richtigkeit hin prüfen und etwaige Einwendungen innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsdatum an FPS.Energy übermitteln. Andernfalls gelten die getroffenen Preis- und Mengenangaben als vom Kunden anerkannt. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist hierbei das Eingangsdatum bei FPS.Energy.

4.3. Die Zahlung der Vergütung hat ausschließlich auf das im Rahmen der Rechnungsstellung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung im Einzelfall zulässig.

4.4. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, ist die Vergütung fällig und zu zahlen innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Rechnungsstellung und Leistungserbringung bzw. Lieferung der Ware bzw. (sofern vorgesehen) der Abnahme.

4.5. FPS.Energy ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Leistung bzw. Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen, sofern der Kunde entweder zweimal in Zahlungsverzug oder einmal 20 (zwanzig) Werktage in Zahlungsverzug geraten ist.

4.6. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass der Anspruch von FPS.Energy auf Zahlung der Vergütung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist FPS.Energy nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, kann FPS.Energy sofort den Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

4.7. In Bezug auf die Höhe des Verzugszinses werden die geltenden gesetzlichen Vorschriften angewendet.

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Leistungserbringung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

6.1. Eine Frist für die Erbringung einer von FPS.Energy geschuldeten Leistung (einschließlich Lieferungen) („Leistungserbringungsfrist“) besteht nur, wenn eine solche bei der Auftragsbestätigung von FPS.Energy angegeben oder zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird.

6.2. Für den Fall, dass FPS.Energy eine vereinbarte Leistungserbringungsfrist aus nicht von FPS.Energy zu vertretenden Gründen (einschließlich einer vom Kunden verschuldeten Verzögerung) nicht einhalten kann, verlängert sich die Leistungserbringungsfrist um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. FPS.Energy hat den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren und die voraussichtliche bzw. neue Leistungserbringungsfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Leistungserbringung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neuen Leistungserbringungsfrist nicht erfolgen kann, ist FPS.Energy berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden (in Form der Zahlung der Vergütung) hat FPS.Energy unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei einer nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von FPS.Energy (sofern FPS.Energy ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat), bei sonstigen Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt) oder wenn FPS.Energy im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Ereignisse höherer Gewalt sind sämtliche Ereignisse, durch welche FPS.Energy ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird und welche außerhalb des Einflussbereichs von FPS.Energy liegen. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Mobilmachung, Naturkatastrophen, Brand, Explosion, Blitzschlag, Epidemien, Pandemien, behördliche Verfügungen, Streik/Aussperrung, Störungen der Energie- oder Rohstoffversorgung, Embargos, Maschinenschäden, die nicht auf nicht ordnungsgemäßer Wartung beruhen, Ressourcenknappheit, Cyberattacken sowie Betriebs-, Verkehrs- oder Transportstörungen.

6.3. Eine vom Kunden verschuldete Verzögerung nach Ziffer 6.2 umfasst insbesondere den Fall, dass der Kunde nicht alle von seiner Seite für die Lieferung, Installation oder Inbetriebnahme der Ware erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Zugang, technische Anschlüsse, behördliche Genehmigungen, Sicherheitsvorkehrungen) rechtzeitig erfüllt hat.

6.4. Für den Fall, dass sich FPS.Energy nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Leistungserbringung in Verzug befindet, kann der Kunde nach vorheriger Mahnung einen pauschalierten Verzugs-schadensersatz geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jeden vollendeten Kalendermonat des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung (bei Waren: Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % der Nettovergütung (bei Waren: des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware). FPS.Energy bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Schadenspauschale entstanden ist.

6.5. Die Rechte des Kunden nach Ziffer 10 und die FPS.Energy zustehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

7.1. FPS.Energy ist berechtigt, vertragliche Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

7.2. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung von Waren ab Lager. Dies stellt gleichzeitig den Erfüllungsort für die Warenlieferung und eine etwaige Nacherfüllung dar. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird, ist FPS.Energy berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

7.3. Falls FPS.Energy beim Transport der Ware, bei der Be- oder Entladung der Ware oder beim Anschluss von Behältern an etwaige Versorgunseinrichtungen oder anderweitig über die vertraglichen Pflichten hinaus mitwirkt, so geschieht dies als Gefälligkeit ohne Übernahme einer Haftung. Der Kunde stellt FPS.Energy in diesen Fällen von allen Ansprüchen frei.

7.4. Spätestens mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst mit der Auslieferung beauftragte Person über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware oder sonstigen Vertragsleistung (insbesondere Werkleistungen) ist für den Gefahrübergang die Abnahme maßgeblich; auf die Abnahme finden auch im Übrigen die werkvertraglichen Vorschriften Anwendung. Für sonstige Vertragsleistungen, die keine Lieferung von Waren darstellen und bei denen keine Abnahme vorgesehen ist (insbesondere Dienstleistungen), ist für den Gefahrübergang die Übergabe der Vertragsleistung maßgeblich. Der Übergabe bzw. Abnahme einer Vertragsleistung nach dieser Ziffer 7.4 steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

7.5. Für den Fall, dass sich der Kunde in Annahmeverzug befindet oder sich eine Leistung von FPS.Energy aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, steht FPS.Energy gegen den Kunden ein Anspruch auf Ersatz des hieraus entstehendenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten oder Kosten für weiteren Transport) zuzüglich einer Administrationsgebühr i. H. v. zehn (10) % der Netto-Kosten zu. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

8.1. FPS.Energy behält sich das Eigentum an sämtlichen zu der Geschäftsbeziehung gehörenden Waren und sonstigen Vermögenswerten bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (die „gesicherten Forderungen“) vor.

8.2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vermögenswerte weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat FPS.Energy unverzüglich zu benachrichtigen für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die im Eigentum von FPS.Energy stehenden Vermögenswerte erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, FPS.Energy die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die FPS.Energy entstandenen Kosten.

8.3. Der Kunde ist bis auf Widerruf nach Ziffer 8.3.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vermögenswerte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

8.3.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vermögenswerte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei FPS.Energy als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Vermögenswerten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt FPS.Energy Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vermögenswerte. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vermögenswerte.

8.3.2. Die aus dem Weiterverkauf de Vermögenswertes oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von FPS.Energy zur Sicherheit an FPS.Energy ab. FPS.Energy nimmt diese Abtretung an. Die in Ziffer 8.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

8.3.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben FPS.Energy ermächtigt. FPS.Energy wird die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber FPS.Energy nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann FPS.Energy verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner FPS.Energy bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist FPS.Energy in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

8.3.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn (10) %, wird FPS.Energy auf Verlangen des Kunden die Sicherheiten nach Wahl von FPS.Energy freigeben.

9.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.

9.2. Sofern nicht anderweitig vertraglich geregelt, liefert FPS.Energy Ware in handelsüblicher und den Produktspezifikationen entsprechender Qualität.

9.3. Vereinbarungen, welche FPS.Energy hinsichtlich der Beschaffenheit und der vorausgesetzten Verwendung einer Vertragsleistung (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Kunden getroffen hat, bilden regelmäßig die Grundlage der Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von FPS.Energy zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist.

9.4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, soweit der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (insbesondere §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei der Lieferung von Waren, bei denen es sich um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmte Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine Anzeige an FPS.Energy hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung bzw. Abnahme und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung von FPS.Energy für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

9.5. Ist die Ware mangelhaft, ist FPS.Energy innerhalb einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verpflichtet. Für den Fall, dass die von FPS.Energy gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist, kann der Kunde sie verweigern. Es bleibt FPS.Energy jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem ist FPS.Energy berechtigt, die von FPS.Energy zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

9.6. Macht der Kunde den Mangel an einer Ware geltend, hat er diese FPS.Energy zu Prüfungszwecken zu übergeben.

9.7. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattet FPS.Energy nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen AGB für den Fall, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. FPS.Energy kann vom Kunden die aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

9.8. Der Kunde kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn eine vom Kunden für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9.9. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Abs. 5, 327u BGB) handelt.

9.10. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 10 und Ziffer 11.

9.11. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln entfallen, wenn der Kunde ohne Zustimmung von FPS.Energy die Ware oder sonstige Vertragsleistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

10.1. Soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, haftet FPS.Energy bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2. Die Haftung von FPS.Energy auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von FPS.Energy vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) beschränkt auf:

10.2.1. Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren; und

10.2.2. Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von FPS.Energy jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3. Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 10.2 gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden FPS.Energy nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Vertragsleistung übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 10.2 keine Anwendung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4. Der Kunde kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur zurücktreten oder kündigen, soweit FPS.Energy die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Bei der Erbringung von Dienstleistungen beginnt die Verjährungsfrist nach Satz 1 mit der Übergabe der

Dienstleistungsergebnisses, es sei denn, dass nach dem Gesetz für den Beginn der Verjährungsfrist an die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen angeknüpft wird und der Kunde nachweisen kann, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

11.2. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Zudem beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Abnahme für den Fall, dass es sich bei der Vertragsleistung um ein Bauwerk oder ein Werk handelt, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht. Unberührt bleiben auch weitere gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB, § 634a Abs. 3 BGB).

11.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden Anwendung, die auf einem Mangel der Ware oder sonstigen Vertragsleistung beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 10.2 S. 1 und Ziffer 10.2.1 sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Für den Fall, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund einer Nacherfüllung durch FPS.Energy die Verjährung neu beginnt, gilt dies nur für denjenigen Teil der Ware oder sonstigen Vertragsleistung, der von der Nacherfüllung erfasst war.

12.1. Bei der Lieferung durch FPS.Energy von Waren, welche als Gefahrstoff klassifiziert sind, hat der Kunde die für den Umgang mit Gefahrstoffen maßgebenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung, einschließlich der entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

12.2. Technische Beratung oder Schulungen, die FPS.Energy dem Kunden zur Verfügung stellt, werden gemäß Treu und Glauben und den geltenden Gesetzen am Tag der Vorbereitung auf Grundlage der Informationen, die der Kunde an FPS.Energy übermittelt hat, vorbereitet und durchgeführt. FPS.Energy ist nicht für nachfolgende Gesetzesänderungen verantwortlich, die sich auf die technische Beratung oder Schulung auswirken, und FPS.Energy übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er Fakten oder Umstände nicht offengelegt hat, die zur Vorbereitung der technischen Beratung oder Schulung notwendig waren.

13.1. Alle Erklärungen und Mitteilungen aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei dies die Textform einschließt.

13.2. Weitergehende zwingende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (z. B. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben hiervon unberührt.

Für das Wirksamwerden und Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses(einschließlich dieser Ziffer) ist die schriftliche oder elektronische Form erforderlich. Zur Wahrung der elektronischen Form genügt eine einfache oder fortgeschrittene Signatur (z. B. PDF Signing, DocuSign oder Adobe Sign) im Sinne des § 127 Abs. 3 BGB. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Vertragssprache ist Deutsch. Bei abweichenden Sprachfassungen dieser AGB oder sonstiger Vertragsunterlagen ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

16.1. Alle Informationen, Dokumente und Daten, die von einer der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung offengelegt werden, sind vertraulich und Eigentum der offenlegenden Partei. Beide Parteien verpflichten sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln, sie ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Vertrags zu verwenden und sie weder während noch nach Beendigung des Vertrags ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt an Dritte weiterzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von drei Jahren.

16.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,

16.2.1. die sich bereits rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei befanden, bevor sie von der anderen Partei offengelegt wurden;

16.2.2. die zum Zeitpunkt der Offenlegung oder danach ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich bekannt sind oder werden;

16.2.3. die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, behördlichen Anordnung oder gerichtlichen Entscheidung offengelegt werden müssen;

16.2.4. die von einem Dritten, der zur unbeschränkten Weitergabe berechtigt ist, erlangt werden; oder

16.2.5. wenn FPS.Energy den Kunden in angemessenem Umfang als Referenzkunde im Rahmen seiner üblichen Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit nennt.

Sofern nicht anders vereinbart, räumt der Kunde FPS.Energy ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Recht ein, den Namen und das Logo des Kunden auf ihrer Website und in Marketingmaterialien zu verwenden, um den Kunden als Geschäftspartner zu benennen. FPS.Energy darf den Kunden sowie eine allgemeine Beschreibung der Lieferung oder sonstigen Vertragsleistung als Referenz nennen, sofern keine vertraulichen oder kommerziell sensiblen Informationen offengelegt werden. Der Kunde kann diese Zustimmung jederzeit durch Mitteilung an FPS.Energy widerrufen.

Die Parteien gehen davon aus, dass im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung grundsätzlich keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Sollte eine Partei im Einzelfall personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Partei verarbeiten, werden die Parteien vorab eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß der jeweils geltenden Datenschutzverordnung abschließen.

19.1. Keine Partei darf ihre Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei auf Dritte abzutreten.

19.2. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gehen auf die jeweiligen

Rechtsnachfolger der Parteien über. Der Kunde ist verpflichtet, FPS.Energy jede Änderung, insbesondere die seiner Rechtsform oder Firmenbezeichnung, unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke in diesen AGB herausstellen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

21.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien (einschließlich dieser AGB) gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

21.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bzw. der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist, sofern gesetzlich zulässig, Berlin. FPS.Energy ist darüber hinaus berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungserbringung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kundes zu erheben.

22.1. FPS.Energy ist zu einseitigen Änderungen dieser AGB aus wichtigem Grund, wie

z. B. aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Gesetze oder sonstigen gleichwertigen Gründen berechtigt. Über eine Änderung wird FPS.Energy den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Versand der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis FPS.Energy gegenüber widerspricht.

22.2. Der Widerspruch gegen die Einbeziehung der geänderten AGB stellt keine Kündigung des Kunden bezüglich des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses dar. FPS.Energy hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Widerspruch des Kunden zu beenden.